Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten (erster Vorsitzender), dem Vizepräsidenten (zweiter Vorsitzender), dem Schatzmeister, dem Sportwart und dem Geschäftsführer bei Berufung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über den Erwerb eines vereinseigenen Grundstücks entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für den Neubau oder Ausbau von Gebäuden.