Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen über 50.000 Euro die Mitgliederversammlung entscheidet.