Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsführung im Sinne des § 30 BGB (besondere Vertreter) wählen.
Aufgaben dieser Geschäftsführung sind dann:
- Vermögensverwaltung,
- Beitrags- und Kassenwesen,
- Buchführung,
- Anfertigung des Jahresberichts,
- Jahresabschluss,
- Steuererklärungen,
- Mitgliederverwaltung,
- Abschluss der notwendigen Rechtsgeschäfte und
- Aufsicht über das Vereinspersonal.
Sind mehrere Personen mit der Geschäftsführung beauftragt, wird diese im Allgemeinvertretungsrecht von ihnen wahrgenommen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei natürlichen Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.