Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretende Vorstandsvorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.