Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Grundstücksverträge ist die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.