Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem zweiten Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Generalsekretär.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Generalsekretär ist bevollmächtigt, Angestellte einzustellen und zu entlassen, unbeschadet eventuell möglicher Einschränkungen durch die Geschäftsordnung.