Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens dreiund höchstens sieben Vorstandsmitgliedern , darunter der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.