Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (als Schriftführer) und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter immer der erste oder der zweite Vorsitzende.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist insoweit beschränkt, als rechtswirksame Erklärungen gegenüber Dritten, mit Bindung für oder gegen den Verein schriftlich abgegeben und mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein müssen.