Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer und dem ersten Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden allein, durch die übrigen Vorstandsmitglieder nur jeweils zusammen mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden.
Schriftliche Erklärungen des Vorstandes sind von zwei Mitgliedern abzugeben.