Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie mindestens zwei und höchstens sechs weiteren natürlichen Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.