Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem/einer Vorsitzenden und ein bis zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass er über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen darf und dass er zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 8.000 Euro (achttausend Euro) ebenfalls der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.