Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, darunter ggf. ein Geschäftsführer.
Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht ist in folgenden Fällen beschränkt:
a) bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 EUR,
b) bei der Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern,
c) bei der Anmietung von Geschäftsräumen.
In diesen Fällen erfolgt die Vertretung des Vereins durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
Diese Beschränkungen gelten nicht für den Geschäftsführer. Dieser bedarf bei der Vergabe einer Untervollmacht, beim Immobiliengeschäften und bei der Aufnahme von Krediten einer Mehrheitsentscheidung des Vorstandes.