Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer oder mehreren Beisitzern. Erklärungen im Namen der Fördergemeinschaft werden vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben.