Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und seinem Vertreter.
Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein nach außen vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Krediten.