Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Frauen. Der Verein wird in jedem Falle durch mindestens zwei Vorstandsfrauen vertreten.
Der Vorstand wird in Bezug auf die Eingehung, Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.