Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus grundsätzlich vier Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Generalversammlung ist die Beschlussfassung vorbehalten über: Erwerb und Veräußerung oder Belastung von Grundstücken.