Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Gemeindepfarrer, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Gemeindepfarrer oder der Vorsitzende.
Für den Bau, Erwerb, Veräußerung und langzeitige Vermietung von Immobilien bedarf es einen Beschluss der Mitgliederversammlung und das schriftliche Einverständnis des Primas und des Diözesrates.