Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten,
den zwei Vizepräsidenten und
vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Rechtshandlungen des Vorstandes, die den Verein mit einem Betrag von mehr als Euro 10.000 über den Haushalt hinaus verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Bundesingenieurkammer-Versammlung.