| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt 5.000,00 DM verpflichten, ein Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder erfordert. Die Wahrnehmung von Vereinsinteressen ohne Bindungswirkung gegen Dritte kann der Vorstand Mitgliedern des Vereins durch einfachen Beschluss übertragen. |