Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Über Konten des Vereins können nur beide Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen ab 1.000,00 DM.