Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern.
Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein, Beisitzer jeweils mindestens zu zweit. Falls nur ein Beisitzer gewählt wurde vertritt dieser nicht allein. Diese Vertretungsvollmacht ist in der Weise beschränkt, dass die Vorsitzenden bei Rechtsgeschäften von mehr als 2500,00 EUR jeweils verpflichtet sind, die Zustimmung des anderen Vorsitzenden einzuholen. Sind Beisitzer gewählt worden, so ist die einfache Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder zur Zustimmung erforderlich.