Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Alleinvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.