Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten, müssen vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.