Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern; dieser kann eines der Vorstandsmitglieder zum Geschäftsführer bestellen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser den Verein allein.