Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit der Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, über Grundstücke (und grundstückgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 3.000,00 DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.