Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und ein oder zwei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 3000,00 Euro wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten wird in der Weise eingeschränkt, dass zu In-Sich-Geschäften mit einem Wert über 3000,00 Euro, zum An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz und Beteiligung an Gesellschaften die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.