Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, das er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.