Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Anschaffung von Vereinsnotwendigen Sachen, wenn diese DM 50.000,00 übersteigen, Aufnahme von Darlehen über DM 50.000 (Fünfzigtausend).