Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Meister vom Stuhl und den beiden Aufsehern sowie gegebenenfalls den Stellvertretern.
Der Vorstand vertritt die Loge nach außen nur gemeinsam.
Zum Erwerb und zur Veräußerung von Eigentum, zur Hingabe und Aufnahme von Kapital und zur Übernahme von Zahlungsverbindlichen, zu denen der Haushaltsplan nicht ermächtigt, bedarf der Logenvorstand in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.