Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als DM 5000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.