Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, darunter der Vorsitzende.
Über den An- und Verkaufsowie Belastungvon Grundbesitz und die Aufnahmevon Darlehen ab 500.000,00€ beschließt die Mitgliederversammlung.