Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens acht Personen.
Dem Vorstand müssen angehören: der Präsident, der Schatzmeister und der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein. Der Vizepräsident ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gesamtvertretungsberechtigt.