Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Zur Auzfnahme von Krediten, zum Abschluss von Mietverträgen und zum Kauf gegen Ratenzahlung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.