Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 EUR und die Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich.