Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass
a) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000,00 DM die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist, dieser kann den Vorsitzenden zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 1.000,00 DM bevollmächtigen,
b) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 5.000,00 DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.