Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Vorstandsmitgliedern, darunter einem Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern und ggf. einem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist Dritten gegenüber in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.