Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer, drei oder fünf Personen.
Im Falle der Bestellung eines mehrköpfigen Vorstandes vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Falle der Bestellung einer Person zum Vorstand vertritt diese den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich.