Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zu Beschlüssen über Tarifverträge, Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum, Vermögensanlage und Darlehensaufnahme ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.