Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Meister vom Stuhl, dem ersten Aufseher zugleich Zugeordneter Meister vom Stuhl (erster Stellvertreter des Meisters vom Stuhl), dem zweiten Aufseher (zweiter Stellvertreter des Meisters vom Stuhl) und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Meister vom Stuhl oder einen der Stellvertreter des Meisters vom Stuhl gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.