| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden.
Die drei Vorstandsmitglieder sind gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertretungsberechtigt außer bei folgenden Geschäften:
a) Abschluß von Kaufverträgen über 3.000,-- DM
b) Abschluß von Dauerschuldverhältnissen (Miete, Leasing u.ä.), die einer gemeinschaftlichen Vertretung bedürfen. |