| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden/Kassenwart, dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden und dem dritten Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch die Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam.
Der Vorsitzende darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000,00 DM, langfristigen Verträgen mit über 6 Monaten Kündigungsdauer sowie Mietverträgen und allen außerordentlichen oder außergewöhnlichen Geschäften die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen muss. |