Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Aufwendungen, die die Höhe von Ausgaben für Korrespondenz, Dokumentation etc., übersteigen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit erforderlich ist.