Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer, dem ersten Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter mindestens der erste oder zweite Vorsitzende.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 1.000 Euro ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung abzuschließen. Zahlungen bis 3.000 Euro sind mit Genehmigung des erweiterten Vorstandes und Zahlungen über 3.000 Euro sind nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Ausgenommen davon sind Zahlungen an den Bezirksverband, an die Wasserwerke, an die Stromanbieter und sonstige immer wiederkehrende Zahlungen, die für den Erhalt des Vereins notwendig sind, sowie bei Notfällen für einmalige Zahlungen, die durch Reparaturen entstanden sind.
Die Aufnahme von Krediten sind prinzipiell nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.