Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB mit dem Wirkungskreis: Besorgung der Vereinsgeschäfte.