Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Schatzmeister kann ohne Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung bis zu einem Betrag von 400 DM jährlich über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden. Höhere Ausgaben bedürfen einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.