Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden.
Dem Vorstand obliegt der Abschluss von Verbindlichkeiten, deren Geschäftswert nicht mehr als 30,00 DM/Jahr beträgt.