Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Bei der Vergabe und Annahme von Darlehen, sowie der Vergabe von Bürgschaften können die Vorstandsmitglieder den Verein nur gemeinsam vertreten.