Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Aufgabenkreis: Vereinbarungen und Verträge mit Bezirks- und Landesverwaltungen im Bereich der Jugendhilfe; Kooperation mit anderen Vereinigungen im Bereich der Jugendhilfe; Vereinbarungen und Verträge mit Stiftungen, Quartiersmanagements und anderen Fördergebern; Antrags-, Bearbeitungs-, und Nachweisverfahren der geförderten Projekte; Abschluss, Änderung, Auflösung sowie Kündigung von Arbeitsverträgen; interne und externe Vertretung des Trägers in allen Personalangelegenheiten; Finanzbuchhaltung und Personalbuchhaltung in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater; Bankangelegenheiten; Abschluss und Beendigung von Kauf-, Dienstleistungs-, Werk- und Werklieferungsverträgen; Abschluss und Beendigung von Mietverträgen; Abschluss und Beendigung von Verträgen mit Energieversorgern; Abschluss und Beendigung von Verträgen mit Telefon- und Kommunikationsgesellschaften; Anmeldung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen; Erteilung von Vollmachten an Dritte, insbesondere an Pädagogische Leitungskräfte, das Personalmanagement und Qulitätsbeauftrage