Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, wobei ein Vorstandsmitglied entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Zur Abgabe von Willenserklärungen ist die Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder, wovon einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, erforderlich.