Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
Zur Verfügung über Grundstücke und zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit einer über das vorhandene Vereinsvermögen hinausgehenden Summe verpflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmendem Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt.
Im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis darf der Vorstand Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.